Hof Groß-Langenbach

die Hundepension mit Herz und Verstand in Friesenhagen

 

Erlaubnis nach §11 TierSchG

 

Bislang haben wir es nicht für wirklich erwähnenswert gehalten, dass wir die Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz bekommen haben, übrigens erstmalig im Jahr 1998, denn wenn wir die nicht hätten, dürften wir die Hundepension gar nicht führen.

 

Aber trotzdem scheint es immer noch Leute zu geben, die ohne die amtliche Erlaubnis Hunde aufnehmen. Glücklicherweise sind die Hundehalter - also Sie - inzwischen sensibilisiert und fragen nach.

 

Auf www.zergportal.de haben wir einen sehr guten Text zu dem Thema gefunden, den ich in Ausschnitten hier anführen möchte:

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Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist kein „amtliches Gütesiegel“ oder „Zertifizierung“, sondern bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit.

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Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren .....

Entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen! Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.

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Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG:

Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind zahlreiche Voraussetzungen erforderlich:

Unter anderem muss der Antragsteller „
zuverlässig
sein und ein Führungszeugnis der verantwortliche Person vorlegen. Gewerbsmäßig tätige müssen zudem eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Ferner muss die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes ausreichen.

Darüber hinaus muss der Antragsteller bzw. die verantwortliche Person eines Vereins auch „
sachkundig
sein :

Die Erlaubnis zur Haltung, Pflege und Unterbringung von fremden Tieren darf gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Uns wurde vom Veterinäramt für den Kreis Altenkirchen / WW die Erlaubnis zur Aufnahme und Pflege von max. 30 Hunden erteilt, sowie die Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden und Besitzern und dem gewerbsmäßigen Transport von Hunden.

 

Sie können sich also sicher sein, dass sowohl die Hundepension, die Angsttherapie, als auch unser Abholservice qualifiziert und sachkundig sind.